1. Vertragsumfang und Gültigkeit
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten, soweit die Vertragsparteien nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, für sämtliche Leistungen und Lieferungen von fw-engineering e.U. (auch "Auftragnehmer" oder kurz "AN" genannt) an natürliche und juristische Personen ("Kunde"). Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB abrufbar auf der Homepage [www.fw-engineering.at] und, sofern zutreffend, wurden diese auch an den Auftraggeber übermittelt, so gilt diese Version als vereinbart.
    2. Die Vertragsparteien vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für alle Folge- und Zusatzaufträge, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Geltung der AGB kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung im Einzelfall ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
    3. Die AGB gelten auch dann, wenn der Auftraggeber ("Kunde") sich auf seine davon abweichenden eigenen Geschäftsbedingungen beruft. Die vom Kunden verwendeten Vertragsformblätter, AGB oder Ähnliches sind unwirksam. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Geltung, selbst dann nicht, wenn diese unwidersprochen bleiben. Abweichungen von den vorliegenden AGB einschließlich Abweichungen vom Schriftformerfordernis bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche und telefonisch getroffene Abreden oder Mitteillungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des AN.
    4. Rechtsverbindliche Erklärungen (insbesondere Aufträge, Änderungen, Kündigungen, Reklamationen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform kann durch E-Mail, WhatsApp, SMS oder andere nachweisbare Text-Nachrichten gewahrt werden. Die Kommunikation erfolgt bevorzugt per E-Mail oder WhatsApp an die im Vertrag angegebenen Kontaktdaten. Mündliche oder telefonische Absprachen sind nur dann verbindlich, wenn sie anschließend schriftlich (per E-Mail, WhatsApp oder SMS) bestätigt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Nachrichten des Auftragnehmers innerhalb von 3 Werktagen zu beantworten, sofern eine Antwort für den Projektfortschritt erforderlich ist. Bei Nicht-Beantwortung haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Verzögerungen.
  2. Vertragsbestandteile, Vertragsabschluss
    1. Vertragsbestandteile sind in absteigender Reihenfolge das (i) Angebot des AN, (ii) die vorliegenden AGB, (iii) das Leistungsverzeichnis, (iv) ein Rahmenterminplan und (v) ein Zahlungsplan. Bei Widersprüchen kommt die für den AN günstigere Bestimmung zur Anwendung.
    2. Die Angebote des AN sind jederzeit widerrufbar und unverbindlich, sofern im Einzelnen nicht schriftlich anderes vereinbart wurde. Der Vertrag gilt dann als rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn der Kunde das Angebot des AN vorbehaltslos angenommen hat. Dies wird vermutet, wenn der Kunde sich nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übersendung des Angebots schriftlich zu diesem äußert. Übermittelt der Kunde dem AN eine Bestellung, so kommt der Vertrag mit Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung an den Kunden zustande.
    3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über die Produkte und Leistungen des AN, die nicht der AN selbst dem Kunden mitgeteilt hat, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt) – dem AN vorab darzulegen. Nur dann kann der AN zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
  3. Leistung und Prüfung
    1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
      • Ausarbeitung von Organisationskonzepte
      • Global- und Detailanalysen
      • Erstellung von Individualprogrammen
      • Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
      • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
      • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
      • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
      • Telefonische Beratung
      • Programmwartung
      • Erstellung von Programmträgern
      • Sonstige Dienstleistungen
    2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme (soweit in diesen AGB von Software gesprochen wird, sind die beiden Begriffe synonym) erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
    3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
    4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
    5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
    6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
    7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
    8. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (insbesondere von Websites), insbesondere iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BundesBehindertengleichstellungsgesetz – BGStG), des Bundesgesetzes über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (WebZugänglichkeits-Gesetz – WZG) bzw. des mit 28. Juni 2025 in Kraft tretenden Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG), nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.
    9. Eine Programmdokumentation wird nur dann erstellt und dem Auftraggeber übergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Gleiches gilt für die Übergabe des Quellcodes. Für die Erstellung einer Dokumentation und/oder die Übergabe des Quellcodes wird ein angemessener Aufpreis berechnet, der im Einzelfall zu vereinbaren ist. Die Übergabe des Quellcodes begründet keine weitergehenden Nutzungs- oder Verwertungsrechte über die vertraglich vereinbarten Rechte hinaus. Die Übergabe setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung sämtlicher vereinbarter Entgelte voraus.
    10. Allfällige Systempasswörter zu individuell für den Auftraggeber erstellten Leistungen werden diesem nur bekanntgegeben, wenn a) kein Wartungs- oder Betreuungsauftrag für die vom Systempasswort betroffene Komponente (mehr) besteht, b) sämtliche Zahlungspflichten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt sind, c) der Auftraggeber das Passwort benötigt, um die Leistung dem Vertragszweck entsprechend zu nutzen, anzupassen oder weiterzuentwickeln, und d) er gegenüber dem Auftragnehmer einen Gewährleistungsverzicht abgibt und die sichere Aufbewahrung des Passworts übernimmt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Weitergabe, Verlust oder missbräuchliche Verwendung von Zugangsdaten durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen.
    11. Der Auftragnehmer ist nur dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist, um den Vertragszweck zu erreichen. Ansonsten hat der Kunde kein wie auch immer geartetes Leistungsänderungsrecht oder Leistungserweiterungsrecht. Unter das Leistungsänderungsrecht fällt auch das Recht zur Anordnung von neuen Terminen. Jede Leistungsänderung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AN.
    12. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen oder Teile davon durch einen oder mehrere Subunternehmer seiner Wahl erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer haftet für die Leistungen der Subunternehmer wie für eigene.
    13. Bei Webprojekten garantiert der Auftragnehmer die Funktionsfähigkeit in den aktuellen Versionen (sowie jeweils der Vorversion) folgender Browser: Google Chrome, Mozilla Firefox, Safari, Microsoft Edge. Die Kompatibilität mit älteren Browser-Versionen oder speziellen Geräten ist nicht gewährleistet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Mobile Optimierung (Responsive Design) ist immer Leistungsbestandteil.
    14. Der Auftraggeber ist selbst für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO, des UWG, des UrhG und sonstiger rechtlicher Vorgaben in Bezug auf die von ihm bereitgestellten Inhalte, Texte, Bilder und Daten verantwortlich. Der Auftragnehmer weist auf notwendige rechtliche Anforderungen (z.B. Cookie-Banner, Datenschutzerklärung, Impressum) hin. Die Erstellung von Datenschutzerklärung und Impressum kann als separate Leistung beauftragt werden, erfolgt jedoch ohne Gewähr für vollständige Rechtskonformität. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Abmahnungen, Bußgelder oder sonstige rechtliche Konsequenzen aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger rechtlicher Angaben. Dem Auftraggeber wird empfohlen, rechtliche Texte durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
    15. Werden Newsletter-Systeme oder E-Mail-Tools integriert, ist der Auftraggeber für die Einhaltung rechtlicher Vorgaben (insbesondere DSGVO, TKG) verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Einholung von Einwilligungen (Double-Opt-In), Datenschutzerklärung und Widerrufsrecht. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Abmahnungen oder Bußgelder aufgrund rechtswidriger Nutzung von E-Mail-Marketing durch den Auftraggeber.
  4. Hosting, Wartung und Betrieb
    1. Für den produktiven Betrieb der Website/Software ist Hosting erforderlich. Der Auftraggeber kann entweder eigenes Hosting bereitstellen oder das Hosting beim Auftragnehmer beauftragen. Wird eigenes Hosting verwendet, werden daraus möglicherweise entstandene Zusatzaufwände verrechnet.
    2. Der Auftragnehmer bietet folgende Services an, die einzeln oder kombiniert beauftragt werden können:
      • Hosting und technische Wartung (Server-Bereitstellung, Administration, Sicherheitsupdates, Backups, Monitoring)
      • Content-Management-System (CMS) Zugang und Support (Zugang zum CMS, Schulung, technischer Support bei CMS-Fragen, Hilfe bei Inhaltspflege)
      • Statistiken und Analysen (Einrichtung und Verwaltung von Analyse-Tools wie Google Analytics oder Matomo)
    3. Für jeden dieser Services gelten bei Beauftragung folgende Rahmenbedingungen:
      • Die Kosten werden monatlich berechnet und jährlich im Voraus in Rechnung gestellt
      • Der Vertrag beginnt mit Go-Live bzw. Bereitstellung des jeweiligen Services
      • Die erste Rechnung wird mit Beginn des Services fällig
      • Die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang
      • Mindestlaufzeit: 1 Jahr
      • Automatische Verlängerung um ein weiteres Jahr
      • Kündigungsfrist: 3 Monate vor Ablauf
      • Einzelne Services können unabhängig voneinander gekündigt werden
    4. Im Hosting-/Wartungspaket sind folgende Leistungen enthalten:
      • Server-Bereitstellung und -Administration
      • Technische Wartung und Aktualisierung der Software
      • Sicherheitsupdates und Patches für Server und Software
      • Server-Monitoring und Performance-Überwachung
      • Backup und Wiederherstellung
      • Domain-Verwaltung (sofern vereinbart)
      • SSL-Zertifikat-Verwaltung
    5. Das CMS-Paket umfasst:
      • Zugang zum Content-Management-System
      • Schulung in der Bedienung des CMS (einmalig bei Vertragsstart)
      • Technischer Support bei CMS-bezogenen Fragen
      • Hilfestellung bei der Inhaltspflege und -verwaltung
      • Updates des CMS-Systems (sofern technisch möglich)
    6. Das Statistik-Paket umfasst:
      • Einrichtung und Konfiguration von Analyse-Tools (z.B. Google Analytics, Matomo)
      • Verwaltung und Wartung der Analyse-Tools
      • Datenschutzkonforme Implementierung
      • Beratung zur Interpretation der Daten
    7. Der konkrete Leistungsumfang, Reaktionszeiten und Verfügbarkeitsgarantien werden im jeweiligen Service-Vertrag individuell vereinbart.
    8. Während der Gewährleistungsfrist (6 Monate ab Abnahme) werden Mängel gemäß Punkt 11 kostenlos behoben. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sind Änderungen, Erweiterungen und Fehlerbehebungen kostenpflichtig und können Teil eines Service-Vertrags sein oder nach Aufwand abgerechnet werden.
    9. Zusätzlich anfallende Kosten für Cloud-Services Dritter (z.B. AWS, Azure, externe APIs, CDN, E-Mail-Versand, Premium-Plugins, erweiterte Analyse-Tools) werden nach tatsächlichem Verbrauch weiterverrechnet oder sind vom Auftraggeber direkt zu tragen, sofern nicht anders vereinbart.
    10. Bei Kündigung eines Service-Vertrags stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die relevanten Daten (Dateien, Datenbank, Statistik-Exporte) zur Verfügung. Der Auftraggeber ist für die Migration zu einem anderen Anbieter selbst verantwortlich. Eine Unterstützung bei der Migration kann gegen gesondertes Entgelt beauftragt werden.
    11. Die Registrierung von Internet-Domains kann durch den Auftragnehmer gegen gesondertes Entgelt übernommen werden. Die Domain wird dabei auf den Auftraggeber als Inhaber registriert.
    12. Die Kosten für Domain-Registrierung und jährliche Domain-Gebühren trägt der Auftraggeber. Diese werden entweder direkt an den Domain-Registrar gezahlt oder vom Auftragnehmer weiterverrechnet.
    13. Der Auftraggeber ist Eigentümer der Domain. Bei Beendigung der Zusammenarbeit stellt der Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen (Auth-Code, Admin-Zugänge) zur Verfügung, sofern alle offenen Forderungen beglichen sind.
    14. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit oder Erreichbarkeit von Domains, sofern die Störung nicht in seiner Sphäre liegt (z.B. DNS-Probleme des Registrars).
  5. Preise, Steuern und Gebühren
    1. Kostenvoranschläge, Angebote und Analysegespräche werden ohne Gewähr erstellt bzw. durchgeführt. Sie sind nur dann entgeltlich, wenn keine Beauftragung erfolgt und die Kosten vorab schriftlich mitgeteilt wurden. Erfolgt keine solche Vorabmitteilung, sind Kostenvoranschläge, Angebote und Analysegespräche kostenlos.
    2. Im Falle einer gemäß dem Kostenvoranschlag oder Angebot vollständigen Beauftragung werden der Kostenvoranschlag bzw. das Angebot sowie das Analysegespräch nicht verrechnet.
    3. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags, eines Angebots oder Analysegespräche wird der jeweils gültige Stundensatz verrechnet.
    4. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz des Auftragnehmers. Die Kosten von Speichermedien (z.B. USB-Sticks, externe Datenträger) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
    5. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen, auf der Website veröffentlichten Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
    6. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen (z.B. Kollektivvertäge) in Rechnung gestellt. Bestehen keine solchen Sätze, sind die tatsächlich verursachten Kosten (die nachzuweisen sind) zu ersetzen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
  6. Liefertermin
    1. Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) einzuhalten.
    2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Verzögert sich die Lieferung der erforderlichen Unterlagen durch den Auftraggeber um mehr als 4 Wochen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Termine neu zu vereinbaren. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
    3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen, sofern die Teilleistung in sich funktionsfähig und für den Auftraggeber nutzbar ist.
  7. Zahlung
    1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
    2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
    3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte gemäß § 456 UGB verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Gesamtforderung fällig zu stellen.
    4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
    5. Sind nach dem Auftrag (auch) körperliche Sachen in das Eigentum des Auftraggebers zu übertragen, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers in dessen Eigentum.
    6. Bei Neukunden (Auftraggeber ohne bisherige Geschäftsbeziehung zum Auftragnehmer) ist vor Projektbeginn eine Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Brutto-Auftragswertes fällig. Über die Anzahlung wird eine Anzahlungsrechnung ausgestellt. Der Auftragnehmer ist erst nach vollständigem Eingang der Anzahlung verpflichtet, mit der Leistungserbringung zu beginnen. Nach Fertigstellung erfolgt die Abrechnung durch eine Schlussrechnung, in der die geleistete Anzahlung verrechnet wird. Der Restbetrag ist gemäß Punkt 5.1 fällig.
    7. Bei Zahlungsverzug für bestimmte Entwicklungsleistungen oder Services ist der Auftragnehmer berechtigt, die Nutzung der betreffenden Leistung oder des betreffenden Services bis zur vollständigen Begleichung der ausstehenden Forderung zu sperren. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob die Leistung bereits abgenommen wurde oder nicht, solange die vollständige Bezahlung noch nicht erfolgt ist. Falls durch die Sperrung einer Leistung eine andere Leistung nicht mehr zugänglich oder nutzbar ist, bleiben die Zahlungsverpflichtungen für diese beeinträchtigte Leistung unberührt und sind weiterhin zu erfüllen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor einer Sperrung schriftlich (per E-Mail) unter Setzung einer angemessenen Nachfrist (mindestens 7 Werktage) zur Zahlung auffordern.
  8. Bonitätsprüfung
    1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
  9. Urheberrecht und Nutzung
    1. Vorbehaltlich von Punkt 6.2 und 6.4 erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Es entsteht keine Miturheberschaft des Auftraggebers. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Entgelt- bzw. Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
    2. Im Falle der dauerhaften Geschäftsaufgabe des Auftragnehmers (insbesondere bei Insolvenz, Liquidation oder Tod) ist der Auftragnehmer bzw. dessen Rechtsnachfolger verpflichtet, dem Auftraggeber den Quellcode zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Fortführung des vertragsgemäßen Betriebs der Software erforderlich ist. Der Auftraggeber erhält in diesem Fall das Recht, die Software durch Dritte warten und anpassen zu lassen.
    3. Verträge über laufende Services (Hosting, technische Wartung, CMS, Statistiken) enden mit der Geschäftsaufgabe des Auftragnehmers. Bei Insolvenz oder Liquidation erfolgt eine anteilige Rückerstattung vorausbezahlter Entgelte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber trägt das Risiko des Ausfalls dieser Services im Falle höherer Gewalt (Tod, Krankheit) selbst.
    4. Ist im Fall der Erstellung von Individualsoftware eine ausschließliche, exklusive oder sinngleiche Nutzungsbefugnis des Auftraggebers vereinbart, gilt § 40b Urheberrechtsgesetz sinngemäß. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich jener Programmbestandteile, die von unabhängigen Dritten (d.h. solchen Personen, die die Bestandteile nicht als Arbeit- oder Auftragnehmer des Auftragnehmers geschaffen haben) geschaffen und vom Auftragnehmer in die Software integriert wurden (insbesondere von Dritten geschaffene Templates, Programmbibliotheken usw.). Vielmehr sind insoweit die für diese bestehenden Lizenzbedingungen maßgeblich.
    5. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
    6. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
    7. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
    8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Open-Source-Software und Bibliotheken Dritter in die Software zu integrieren. Die Lizenzbedingungen dieser Komponenten sind zu beachten. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber auf Wunsch über die verwendeten Komponenten und deren Lizenzen. Für Lizenzverletzungen durch vom Kunden gewünschte oder beigestellte Komponenten haftet der Auftragnehmer nicht.
    9. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer das Projekt als Referenz verwenden darf. Dies umfasst insbesondere:
      • Nennung des Kundennamens, der Position und der Firma

      • Beschreibung des Projektinhalts

      • Verlinkung zum Projekt (sofern öffentlich zugänglich)

      • Verwendung von Kundenfeedback und Zitaten

    10. Der Auftraggeber kann dieser Verwendung jederzeit schriftlich widersprechen. Vertrauliche Geschäftsinformationen werden nicht veröffentlicht. Die Referenznutzung erfolgt auf der Website des Auftragnehmers, in Bewerbungen, Präsentationen und Portfolio-Darstellungen.
    11. Bei Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers oder bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese AGB (insbesondere bei unerlaubter Weitergabe, Vervielfältigung, Bearbeitung, Dekompilierung oder Umgehung von Sicherheitsmaßnahmen der Software) ist der Auftragnehmer berechtigt, das eingeräumte Nutzungsrecht mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und die Nutzung der Software zu untersagen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Software unverzüglich zu löschen und alle Kopien sowie sämtliche davon abgeleiteten Werke zu vernichten. Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet. Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben vorbehalten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor einem Widerruf schriftlich (per E-Mail) unter Setzung einer angemessenen Nachfrist (mindestens 7 Werktage) zur Abstellung der Verletzung auffordern, es sei denn, die Verletzung ist so schwerwiegend, dass eine Nachfrist unzumutbar ist.
  10. Rücktrittsrecht
    1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes oder nachweisbar übermittelter E-Mail vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
    2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Pandemien, Transportsperren, behördliche Anordnungen, Cyberangriffe auf kritische Infrastruktur sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
    3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine zusätzliche Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
    4. Im Fall eines nicht vom AN zu vertretenden Rücktritts sind alle vom AN bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und abzugelten. Hinsichtlich der entfallenden Auftragsteile hat der Kunde den vereinbarten Werklohn insoweit zu bezahlen, als er nicht beweisen kann, dass der AN sich durch den Entfall etwas erspart hat. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bleiben vorbehalten.
  11. Höhere Gewalt
    1. Wird die Werkherstellung durch Umstände vereitelt, die nicht in der Sphäre des AN liegen, behält der AN seinen Entgeltanspruch für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen. Dies gilt ebenso für den Fall des zufälligen Untergangs des Werkes.
  12. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
    1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.
    2.  
      1. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
        • der Auftraggeber den Fehler innerhalb der (gegebenenfalls sinngemäß anzuwendenden) Frist des § 377 UGB dem Auftragnehmer anzeigt;
        • der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;
        • der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
        • der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
        • die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Beschreibung betrieben wird;
      2. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder der Auflösung des Vertrages. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
      3. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
    3. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
    4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
    5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
    6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
    7. Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Übergabe. Die Rechte des Auftraggebers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren jedenfalls ein (1) Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Möglichkeit der Einrede gegen die Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.
    8. Die Aktualisierungspflicht gem § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamten Ausmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Hinsichtlich Aktualisierungen / Updates kommen daher nur die diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu tragen.
    9. Der Auftragnehmer garantiert keine bestimmten Ladezeiten, Performance-Werte, Verfügbarkeit oder Skalierbarkeit, sofern keine konkreten Service Level Agreements (SLAs) schriftlich vereinbart wurden. Performance-Tests und Lasttests sind nicht Teil des Leistungsumfangs, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
    10. Der Auftragnehmer entwickelt die Software nach aktuellen Sicherheitsstandards. Eine absolute Sicherheit kann jedoch nicht garantiert werden. Penetration Tests, Security Audits und externe Sicherheitsüberprüfungen sind nicht Teil des Leistungsumfangs, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Dem Auftraggeber wird empfohlen, bei sicherheitskritischen Anwendungen eigene Security-Audits durchzuführen.
  13. Haftung
    1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Für sonstige Schäden ist die Haftung der Höhe nach mit dem Auftragswert begrenzt, maximal jedoch EUR 15.000,– je Schadensfall.
    2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    3. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
    4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
    5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so haftet der Auftragnehmer abweichend von Punkt 9.2 auch für den Verlust von Daten, jedoch beschränkt auf die Kosten der Wiederherstellung der Daten bis maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannte Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
  14. Loyalität
    1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages die aktive Abwerbung und Beschäftigung (auch über Dritte) von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge mitgewirkt haben, unterlassen. Dies gilt auch für öffentliche Stellenausschreibungen und eigeninitiative Bewerbungen von Mitarbeitern ohne vorherige Abwerbung. Der gegen diese Verpflichtung verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters (basierend auf dem letzten Gehalt beim ursprünglichen Arbeitgeber) zu zahlen.
  15. Datenschutz
    1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich und seine Mitarbeiter zur Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG).
    2. Die Datenschutzerklärung gemäß Art 13 und 14 DSGVO ist auf der Website des Auftragnehmers [www.fw-engineering.at] abrufbar und wird dem Auftraggeber auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
    3. Sofern der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, wird ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art 28 DSGVO abgeschlossen.
    4. Nach Beendigung des Auftrags werden alle beim Auftragnehmer gespeicherten personenbezogenen Daten des Auftraggebers nach dessen Weisung gelöscht oder zurückgegeben, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
  16. Geheimhaltung
    1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse und vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort. 
    2. Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind, dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt werden, vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offenzulegen sind.
    3. Die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unterauftragnehmer und Mitarbeiter gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
  17. Schlussbestimmungen
    1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
    2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen bzw. undurchführbaren Klausel am Nächsten kommt.
  18. Mediationsklausel

    Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, verpflichten sich die Vertragsparteien zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren kein Einvernehmen hergestellt werden können oder die Mediation inhaltlich scheitern, können frühestens einen Monat ab Scheitern der Verhandlungen gerichtliche Schritte eingeleitet werden.

    Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angefallenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für einen beigezogenen Rechtsberater, können in einem nachfolgenden Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden.